AGB_Engineering Netzwerk

AGB

 

Engineering Netzwerk N.O.C GmbH

Löwenstrasse 16 | 8280 Kreuzlingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Engineering Netzwerk N.O.C GmbH |Löwenstrasse 16 | 8280 Kreuzlingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.          Engineering Netzwerk N.O.C GmbH (N.O.C) ist ein nationaler Projektpartner für Technik und Management mit einem Dienstleistungsspektrum im Bereich Arbeitnehmerüberlassung sowie

Personalvermittlung. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern zwischen N.O.C und Unternehmern

(zusammen Parteien) geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB), die nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen abgeändert werden können. Konkurrierende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages.

2.          Erfüllungsort aller zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge (einschliesslich AGB) – auch für Scheck- und Wechselverfahren – ist ausschliesslich Kreuzlingen.

3.          Alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge (einschliesslich AGB) unterstehen Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts.

4.          Die für den Kanton Thurgau zuständigen Gerichte sind ausschliesslich für sämtliche Streitigkeiten aus oder im

Zusammenhang mit allen zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen (einschliesslich

AGB) (oder späteren Änderungen derselben) zuständig, einschliesslich Streitigkeiten über das

Zustandekommen dieser Verträge (einschliesslich AGB), ihre Rechtswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung. Vorsorgliche Massnahmen können zudem von jedem dafür zuständigen Gericht erlassen werden. Die Parteien vereinbaren die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Thurgau.

5.          Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise erreicht oder diesem am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.

 

I.Personalverleihverträge
1.      Allgemeines
1.1   N.O.C sichert ihrem Vertragspartner (Auftraggeber) zu, über die nach Art. 12 Abs. 1 AVG erforderliche Betriebsbewilligung des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes zum

Personalverleih zu verfügen. N.O.C bestätigt, für den Personalverleih ins Ausland neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO zu besitzen.

1.2   Der Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.

Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch N.O.C schriftlich bestätigt werden.

1.3   Zwischen dem Auftraggeber und den überlassenen Arbeitskräften wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte bleibt daher in jedem Fall N.O.C. Die überlassenen Arbeitskräfte sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom Auftraggeber Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen gleich welcher Art für N.O.C entgegenzunehmen.

1.4   Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter N.O.Cs nicht in unzulässiger oder treuwidriger Weise abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist N.O.C berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

1.5   Kommt zwischen dem N.O.C Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen in den ersten drei Monaten des Projekteinsatzes ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine angemessene Entschädigung, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages und zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung, wenn der Einsatz nicht länger als drei Monate zurückliegt. Als

Entschädigung ist der Betrag geschuldet, den der Auftraggeber N.O.C bei einem dreimonatigen

Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn bezahlt hätte. Bereits geleistetes Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn hat N.O.C jedoch anzurechnen. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.

1.6   Wenn ohne vorangegangenen Personalverleih und lediglich aufgrund der Vorstellung von Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, ist eine Vermittlungsprovision i.S.v. Ziff. II 3 geschuldet. Der Auftraggeber hat N.O.C den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehaltes unverzüglich mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen.

2.           Wahl der Arbeitskräfte, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Fürsorgepflichten
2.1   N.O.C verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in eigener Verantwortlichkeit aus und steht dafür ein, dass sie die durchschnittlich fachlich formalen Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte N.O.C in begründeten Fällen den Austausch von Mitarbeitern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist.

Erweist sich ein Mitarbeiter N.O.Cs als ungeeignet, hat der Auftraggeber N.O.C unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer, geeigneter Mitarbeiter bestimmt werden kann.

Sollte der Austausch eines Mitarbeiters N.O.Cs erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Mitarbeiter von N.O.C gestellt werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2.2   Während des Arbeitseinsatzes steht das Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber darf jedoch keine Weisungen erteilen, die in die Vertragsbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte zu N.O.C eingreifen würden.

2.3   Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Er hat die Mitarbeiter

N.O.Cs darüber hinaus vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in deren Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten sowie sie über die Massnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des

Arbeitsplatzes zu unterrichten.  Er verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter N.O.Cs dem Arbeitsschutzrecht entsprechend durch den Betriebsarzt laufend betreut werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber N.O.C unverzüglich zu benachrichtigen.

2.4  Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Massnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen.

2.5   Der Auftraggeber wird die überlassenen Mitarbeiter über zu besetzende Arbeitsplätze im Unternehmen des Auftraggebers sowie dessen verbundene Unternehmen durch allgemeine

Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der

Auftraggeber, den überlassenen Mitarbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder

–diensten unter den gleichen Bedingungen, wie vergleichbaren Arbeitnehmern in seinem Betrieb zu gewähren.

3.       Rechte an Arbeitsprodukten
Alle Rechte an Arbeitsprodukten und sämtlichem Know-how, welche bzw. welches der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erarbeitet oder an deren|dessen

Erarbeitung er mitgewirkt hat, stehen ausschliesslich dem Auftraggeber zu.

4.      Haftung
4.1 N.O.C haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Mitarbeiter, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei  denn, N.O.C habe die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

4.2 N.O.C garantiert keinen vertraglich vereinbarten Erfolg. N.O.C haftet auch nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die der Mitarbeiter verursacht, sei es beim Arbeitgeber, sei es im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber gegenüber Dritten. N.O.C haftet nicht für die ordnungsgemässe Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen Mitarbeiter.

4.3 Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschliesslich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden. Ist ein mangelhaftes Arbeitsergebnis zurückzuführen auf eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Mitarbeiters, beschränkt sich die Haftung N.O.Cs auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

4.4 Die Haftung N.O.Cs gem. Ziffer 4.1 beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

5.        Abrechnung, Arbeitszeitnachweise
5.1   Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter N.O.Cs. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen.

Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die vom Mitarbeiter N.O.Cs eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden. Werden Einwände gegenüber N.O.C nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen.

5.2   Treten nach Vertragsschluss gesamtarbeitsvertraglich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5% p.a. ist für den Teil, der 5% überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen.

5.3   N.O.C behält sich neben 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die N.O.C nicht zu vertreten hat.

5.4   Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter N.O.Cs Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit dem vollen Stundensatz zu vergüten.

6.      Zahlung
6.1   Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von N.O.C erstellten Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen ab

Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. N.O.C behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

6.2    Die Verrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Retensionsrecht ausgeschlossen.

7.       Kündigung
Der unbefristet abgeschlossene Personalleihvertrag kann von jeder Vertragspartei in den ersten 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber N.O.C erklärt wird. Der Mitarbeiter ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte Kündigung die Kündigungswirkungen nicht auslöst.

Ist der Personalleihvertrag auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, endet er automatisch am Ende des letzten Tages der Vertragsdauer.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist N.O.C zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. N.O.C kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

 

II.Werkverträge
1.     Vertragsgegenstand
N.O.C übernimmt für den Besteller die Durchführung von Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2.     Leistungsort
N.O.C führt die Arbeiten in ihren technischen Büros und nach Bedarf auch in den Räumen des Bestellers (und unter Abstimmung mit dem fachlichen Ansprechpartner des Bestellers) durch. N.O.C behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.

3.     Gewährleistung
3.1    Ist das Werk mit einem Mangel behaftet, bessert N.O.C innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl entweder nach oder gewährt dem Besteller einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung. Bei Vorliegen erheblicher Mängel kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

3.2    Fehlt dem Werk eine explizit vertraglich zugesicherte wesentliche besondere Eigenschaft und ist daher für den Besteller unbrauchbar geworden, kann der Besteller die Annahme verweigern und bei Verschulden von N.O.C Schadenersatz fordern.

3.1    Für Mangelfolgeschäden ist N.O.C nur bei grobem Verschulden haftbar.

3.4    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3.5    Der Besteller verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Besteller verpflichtet, N.O.C umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Besteller sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen.

4.     Haftung
4.1   Die Parteien haften für alle Schäden, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. N.O.C schliesst die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus.

4.2   Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht  bei Personenschäden.

4.3   Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

4.4   Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, welche durch das Verhalten von Mitarbeitern und weitere Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die

Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer) sowie ihr eigenes Verhalten zugefügt wurden oder Erfüllungsgehilfen N.O.Cs verursacht haben.

5.     Verzug, Unmöglichkeit
Gerät N.O.C in Verzug und wird auch eine vom Besteller bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Besteller lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. N.O.C haftet jedoch auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

6.  Eigentums- und Urheberrechte
6.1    Werden im Rahmen der Auftragsausführung von N.O.C Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder

Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Werkvertrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.

6.2   N.O.C stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.

6.3   Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), ist der Besteller auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.

Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt N.O.C dem

Besteller das nicht ausschliessliche Recht ein, diese bestimmungsgemäss mit dem

Liefergegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht liefergegenstandsgemässen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung N.O.Cs und sind gesondert zu vergüten.

6.4   Für den Fall, dass N.O.C nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Bestellers konstruiert, fertigt und/oder montiert, übernimmt N.O.C keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten dem Besteller gegenüber behauptet, wird der Besteller N.O.C hierüber unverzüglich unterrichten und N.O.C von Ansprüchen Dritter schadlos halten.

7.     Zahlung
Zahlungen haben nach Abnahme des Werkes (die bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden darf) und Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet.

N.O.C wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 30 Tagen ohne

Abzug zu begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums gerät der Besteller in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8% pro Jahr zu verzinsen.

8.    Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum N.O.Cs. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den    Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen Regelung zu nutzen.

9.    Rücktritt
N.O.C behält sich vor, aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten, z.B. wenn beim Besteller eine Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung N.O.Cs auf

die vereinbarte Vergütung zu gefährden. Das gleiche gilt, wenn der Besteller vor Vertragsschluss  falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

 

III.Auftrag
1.       Vertragsgegenstand
N.O.C erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Technik und Management. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2.      Mitwirkung
2.1.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von N.O.C zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemässen Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

2.2.   N.O.C wird Mitwirkungspflichten und Leistungen, die der Auftraggeber zu erbringen oder bereitzustellen hat rechtzeitig anfordern.

3.      Vergütung
3.1.  Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird von N.O.C monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8% pro Jahr zu verzinsen.

3.2.  Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter N.O.Cs Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführt. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.

4.        Schutzrechte, Nutzungsrecht
4.1.  Die Rechte an Erfindungen und sonstigen Immaterialgüterrechten stehen N.O.C zu. N.O.C räumt dem Auftraggeber an dem Vertragsgegenstand soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart ein zeitlich unbeschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.

4.2.  Soweit Arbeitnehmererfindungen der Mitarbeiter N.O.Cs gegeben sind, wird N.O.C den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch N.O.C besteht. Verlangt der Auftraggeber die Inanspruchnahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschliessliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern eine etwaige an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Auftraggeber übernommen wird.

5.        Lieferzeit
Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Ausführung des Auftrags gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung des Auftrags notwendigen oder nützlichen Angaben N.O.C nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

6.     Verletzung der Mitwirkungspflicht
Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten der N.O.C Mitarbeiter gemäss dem jeweils im individuell abgeschlossenen Auftrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.

7.        Haftung
7.1   Die Parteien haften für alle Schäden, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. N.O.C schliesst die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus.

7.2   Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Personenschäden.

7.3   Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

7.4   Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, welche durch das Verhalten von Mitarbeitern und weitere Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die

Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer) sowie ihr eigenes Verhalten zugefügt wurden oder Erfüllungsgehilfen N.O.Cs verursacht haben.

8.        Vermittlung
Sollte ein durch N.O.C vermittelter Kandidat innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn beim Kunden das Unternehmen wegen einer ordentlichen Kündigung des Kandidaten oder aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung des Kunden verlassen, wird die Suche durch N.O.C honorarfrei wiederaufgenommen. Kommt innerhalb von 3 Monaten nach Austritt des

Kandidaten aus dem Kundenunternehmen keine Nachvermittlung zustande,  wird die gezahlte Vermittlungsprovision gemäss nachfolgender Massgabe anteilig von N.O.C rückerstattet:

Kündigung

•       innerhalb des ersten Monats:               50 % der gezahlten Vermittlungsprovision

•       im zweiten und dritten Monat:             25 % der gezahlten Vermittlungsprovision

Führen Grunde ausserhalb des Einflussbereiches der N.O.C Switzerland AG oder des

vermittelten Kandidaten zur Beendigung des Arbeitsvertrages (bspw.  reorganisationsbedingte

Änderung von Aufgaben und Kompetenzen, Einsatz des Kandidaten abweichend vom Stellenprofil ) ist eine kostenfreie Nachvermittlung und die Rückzahlung des  Honorars ausgeschlossen.

 

IV.Personalvermittlung
1.    Grundsatz
N.O.C betreibt Personalvermittlung ausschliesslich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese Vermittlungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.

2.    Zustandekommen des Vertrages und Durchführung
2.1   Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber N.O.C beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und N.O.C eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Kandidaten.

2.2   N.O.C wird geeignete Kandidaten suchen und Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position unterbreiten. Der Kunde erhält jeweils Gelegenheit, die Kandidaten in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. N.O.C übernimmt für die Richtigkeit der von den Kandidaten erbrachten Informationen keine Gewähr. N.O.C haftet insbesondere nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben.

2.3   Der Auftraggeber verpflichtet sich, N.O.C unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat N.O.C einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten.

2.4   Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstösst er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter 3.2 geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte den Vertrag mit dem Kandidaten abschliesst. Kommt es nicht zu einem

Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet N.O.C durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.

3.     Provisionsanspruch, Zahlung
3.1   Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit N.O.Cs zu einem Vertragsschluss zwischen Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen und Kandidat, erwächst N.O.C ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der vermittelte Kandidat für eine andere, als die ursprünglich vorgesehene

Position eingestellt wird und unabhängig davon, ob der vermittelte Kandidat die Stellung nach Vertragsschluss tatsächlich antritt oder nicht. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.

3.2   Die Höhe der Provision beträgt pauschal  CHF 18.000  zzgl. der geltenden MWST. unverzüglich nach Vertragsschluss..

Stand 01 – 24